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Ex-Schutz ATEX 137

Explosionsschutz für die Betreiber von ex-geschüzten Anlagen

Arbeitgeber, deren Mitarbeiter durch mögliche Explosiongefahren gefährdet sind, sind gemäss der Schweizerische Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV, SR 832.30, verpflichtet, sämtliche Massnahmen zum Schutz vor Explosionen lückenlos zu dokumentieren.

Die Schweizerische Verordnung über die Unfallverhütung ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie RL1999/92/EG, besser bekannt unter dem Kürzel "ATEX 137". Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an das so genannte "Explosionsschutzdokument".

Damit dieses Dokument erstellt werden kann, ist es notwendig vorerst einmal eine Risikobeurteilung der gefährdeten Anlagenbereiche durchzuführen. Das Ergebnis dieser Analyse führt zu verschiedenen Massnahmen, welche schliesslich zu dokumentieren sind:

  • Massnahmen zur Verhinderung von gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären
  • Massnahmen zur Verhinderung von wirksamen Zündquellen
  • Konstruktiver Explosionsschutz
  • Massnahmen zur Verhiplosionsdruck
  • Maximaler zeitlicher Druckanstieg
  • KSt-Wert / Staubexplosionsklasse
  • Untere Explosionsgrenze
  • Sauerstoffgrenzkonzentration
  • Mindestzündenergie
  • Zündtemperatur
  • Glimmtemperatur
  • Selbstentzündungstemperatur Brennverhalten/Entzündlichkeit
  • Elektrostatische Aufladbarkeit, elektrischer Widerstand
  • Exotherme Zersetzung
  • Deflagrationsfähigkeit
  • Schlagempfindlichkeit

Gase und Flüssigkeiten

  • Flammpunkt
  • Untere und Obere Explosionsgrenze
  • Explosionspunkte
  • Sauerstoffgrenzkonzentration
  • Maximaler Explosionsdruck
  • Maximaler zeitlicher Druckanstieg, KG-Wert
  • Zündtemperatur
  • Normspaltweite
  • Exotherme Zersetzung

Hybride Gemische sowie Nebel/Aerosole brennbare Flüssigkeiten

  • Explosionsfähigkeit
  • Maximaler Explosionsdruck
  • Maximaler zeitlicher Druckanstieg
  • Untere Explosionsgrenze